Satzung
Urschrift der Satzung des Lern-Spiel- und Sportvereins e.V.
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein führt den Namen Lern- Spiel- und Sportverein e.V. Der Sitz des Vereins ist Berlin, wo er beim Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen ist.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden.
Der Satzungszweck wird hauptsächlich verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Geld- und Sachspenden, sowie Sponsoring.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
Nachfolgende Zwecke werden gefördert:
a. Förderung der Freude am Lernen
b. Förderung der Freude am Umgang mit Körper und Geist
c. Förderung des kreativ-spielerischen Lernens
d. Förderung der praxisbezogenen Ausbildung von Lehramtsstudenten
e. Förderung der ganzheitlichen Sicht auf Lernen, Spielen und Sport
f. Förderung der Bildung von Kindern und Jugendlichen
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch Maßnahmen der Jugendbildung, vornehmlich die Schulungen, Kommunikationsveranstaltungen und die Durchführung von Wettbewerben für Jugendliche, Hausaufgabenhilfe und Tutorien an Schulen, Organisation von Lernfahrten, Lernveranstaltungen und Vorträge, die dauerhaft oder als Projekt durchgeführt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Begriffs „steuerbegünstigte Zwecke" im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein ist politisch und religiös neutral. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder in dieser Eigenschaft sind ausgeschlossen. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft beginnt, wenn das Präsidium, dem die Beitrittserklärung vorliegt, der Mitgliedschaft zugestimmt hat. Die Aufnahme in den Verein kann nur verweigert werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Beitritt erfolge aus vereinsfeindlichen Motiven.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Dieser wird jeweils zum Jahresende wirksam, wenn er bis zum 30.9. erklärt wird, es sei denn nachfolgend ist etwas anderes bestimmt.
Wer beharrlich gegen die geschriebenen oder ungeschriebenen Regeln des Vereins verstößt, kann durch Präsidiumsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 3. Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag wird in einem Betrag per Banklastschrift erhoben.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen werden von der Präsidentin mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Dafür genügt, dass eine entsprechende Ankündigung in einem den Mitgliedern bekannten, allgemein zugänglichen Informationsmedium erfolgt. Die Angabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
Die Präsidentin muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder sie unter Angabe der zu behandelnden Beratungspunkte verlangt.
Jedes Jahr findet im ersten Quartal eine Mitgliederversammlung ((Jahreshauptversammlung) statt, die mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen hat:
Genehmigung von Jahresbericht des Präsidiums und des Schatzmeisters, Entlastung des Präsidiums, Aufstellung eines Haushaltsplanes für das laufende Jahr, Wahlen laut Satzung.
Daneben obliegt der Mitgliederversammlung die Beratung und Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, von Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und die Anträge von Mitgliedern.
Anträge, die auf einer Mitgliederversammlung beraten werden sollen, müssen mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich bei der Präsidentin eingehen.
Satzungsänderungen sind in der Tagesordnung mit der schriftlichen Einladung anzukündigen. Für solche Änderungen ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich Im übrigen werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Eine nochmalige Befassung in der gleichen Sitzung ist unzulässig.
Eine Änderung des Vereinszweckes kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder, eine Auflösung des Vereins nur beschlossen werden, wenn die Ja-Stimmen mindestens 80 % der Mitglieder repräsentieren.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, dem eine Liste über die Anwesenheit der Mitglieder beizufügen ist.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat die Präsidentin, übt dieser das Amt nicht aus, führt das von ihm benannte Präsidiumsmitglied den Vorsitz, ersatzweise ein von der Versammlung gewähltes Vereinsmitglied.
§ 6 Präsidium
Das Präsidium setzt sich zusammen aus
a) der Präsidentin
b) der Vizepräsidentin
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer
Die Wahlen erfolgen auf 2 Jahre, für die Funktionen zu a)und c ) in Jahren mit ungerader Jahreszahl, zu b) und d) in Jahren mit
gerader Jahreszahl, die erste Wahl erfolgt deshalb für maximal 3 Jahre.
Eine Person kann 2 Funktionen gleichzeitig ausüben, sie hat bei Abstimmungen dennoch nur eine Stimme. Das Präsidium ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind und zu der Sitzung schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Tagen ab Absendedatum eingeladen wurde, sonst nur bei Anwesenheit aller Mitglieder.
Über die Sitzung des Präsidiums wird ein Beschlussprotokoll geführt, das vom Schriftführer oder seinem Vertreter und dem Sitzungsleiter, in der Regel der Präsidentin zu unterzeichnen ist,
Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
§ 7 Vertretungsberechtigung
Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind alleinvertretungsberechtigt die Präsidentin und gemeinschaftlich handelnd die Vizepräsidentin und der Schatzmeister .
§ 8 Kassenführung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Schatzmeister führt die Finanz- und Vermögensverwaltung des Vereins. Er stellt den Haushalt auf und erstattet der Mitgliederversammlung den Kassenbericht. Er hat gegen ausgabenwirksame Beschlüsse des Präsidiums ein Vetorecht, wenn nicht gleichzeitig die Deckung der Ausgabe mit beschlossen wird.
Die Kasse wird mindestens einmal jährlich durch die gewählten Kassenprüfer geprüft. Diese werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Die Wahlzeit beträgt 2 Jahre. In jedem Jahr scheidet 1 Kassenprüfer aus. Eine Wiederwahl ist erst nach einer Pause von 4 Jahren möglich.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vereinspräsidium nicht angehören. Ihnen ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Kassenunterlagen zu gewähren.
§ 9 Ehrenordnung
Der Verein kann sich eine Ehrenordnung geben, die vom Präsidium beschlossen wird.
§ 10 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung
Nur eine Mitgliederversammlung kann mit der im § 5 bestimmten Mehrheit die Auflösung beschließen . Mangels abweichenden Beschlusses sind dann die Präsidentin und ihre Stellvertreterin die alleinvertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Senat der Stadt Berlin.
§ 12 Vereinsrecht
Im übrigen gilt das Vereinsrecht des bürgerlichen Gesetzbuches.
§13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 02.März 2005 in Kraft
Beschlossen in der Gründungsversammlung am 02. März 2005
Die Gründungsmitglieder:
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